Baden-Württemberg: Änderung der Corona-Verordnung zum 29. März 2021
Baden-Württemberg: Änderung der Corona-Verordnung zum 29. März 2021
Die 7. Corona-Verordnung für Baden-Württemberg wurde soeben notverkündet. Diese tritt ab Montag 29. März mit folgenden wesentlichen Änderungen in Kraft:
- Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen.
- Maskenpflicht im PKW für haushaltsfremde Personen; Paare, die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.
- Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt
- Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden.
- Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps.
- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
- Buchhandel fällt nicht mehr unter die Ausnahmeregelung und ist nun mit denselben Einschränkungen geöffnet, wie der nicht zur Grundversorgung zählende Einzelhandel.
Ausführliche Informationen finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/